Infektionsschutzrechtliche Lage bei Bestattungen (Bischöfl. Dekanat Neumarkt, 4.2.2021)

Bei Bestattungen sind dringend Vorkehrungen zu treffen, dass eine Trauergesellschaft von mehr als 25 Personen nicht am Requiem und unweigerlich anschließend bei der eigentlichen Bestattung auf dem Friedhof teilnimmt. Trennen Sie Bestattung und Requiem zeitlich, feiern Sie Requiem nur in Pfarrkirchen, nicht aber in Filial- oder Friedhofskirchen, nehmen Sie Platzbeschränkungen beim Requiem vor, erwägen Sie eine Lautsprecherübertragung der Bestattung in die benachbarte Kirche etc.

 

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